Abschnitt 3 Versammlungen: Grundrecht und soziale Praxis

3.1 Wiederholung und Einstieg

Letzte Woche: Grundrechte als Teil des Verfassungsrechts; kollektive und individuelle Freiheit und Gleichheit; Grundrechte und Demokratie; die äußere Form von Grundrechten: Deklarationen, Proklamationen, Kataloge; historische Unterschiede zwischen Grundrechten (Revolutionsepoche, Nachkriegszeit, DDR, heute); starke Wechselbeziehungen zwischen Grundrechtsgewährleistungen und politisch-sozialer Ordnung.

Worum geht es heute?

  • Einstieg in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
  • Text der Verfassung kennenlernen
  • Verstehen, warum die soziale Form des Versammelns ein Grundrecht ist
  • Abgrenzung zu anderen Grundrechten
  • Herkunft des Grundrechts
  • einige erste Aussagen der Verfassung über die juristische Bedeutung von Grundrechten

3.2 Die Versammlungsfreiheit als Grundrecht

3.2.1 Verfassungstext

Lesen Sie Art. 8 Abs. 1 GG - sorgfältig und in Ruhe. Und wie immer bei Normen: mehrfach:

“(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.”

Und dann nehmen Sie noch Art. 8 Abs. 2 GG hinzu:

“(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.”

Versuchen Sie, sich die logische Struktur dieser Rechtsnorm und ihre Aussagen in irgendeiner für Sie ansprechen Form vor Augen zu führen (Diagramm, Zeichnung etc.). Was genau besagt die Regelung? Welche Differenzierungen trifft sie? Warum?

3.2.2 Textanalyse

Die Struktur des Grundrechts der Versammlungsfreiheit können Sie sich ungefähr so visualisieren:

Das erste, was Sie damit über Grundrechte gelernt haben: Vergessen Sie nie, den Text zu lesen, auch wenn Sie denken, dass Sie ja wissen, was Versammlungsfreiheit “bedeutet”, weil Sie sich darunter intuitiv mehr vorstellen können als unter dem Werkunternehmerpfandrecht oder der Sicherungszession! Auch Grundrechte haben einen Text, der mit großer Sorgfalt formuliert wurde und den man deswegen zunächst einmal so genau wie möglich verstehen muss.

3.3 Von der sozialen/politischen Praxis zum Grundrecht

3.3.1 Was sind Ver-Sammlungen?

Was ist dieses Sich-Versammeln, von dem die Verfassung spricht?

Das Gesetz bietet uns folgende Definition:

§ 2 NdsVersg. Eine Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Reicht uns das, um zu verstehen, was eine Versammlung ist? Immerhin ein erster Eindruck. Fragen wir weiter:

Sie haben hoffentlich die vier Videos gesehen, die Ihnen empfohlen habe. Darin haben Sie bereits eine Vielfalt von Kontexten kennengelernt, bei denen dieses Sich-Versammeln politisch, sozial “passiert”:

Der wichtigste Fall sind natürlich Demonstrationen gegen die Regierung, bei denen Menschen ihrem Unmut über politische Entscheidungen Luft machen:

  • Die Demonstrationen der Anti-AKW-Bewegung in den 1980er Jahren gegen die Zulassung und den Bau eines AKW in Brokdorf (Elbmündung), die zu einer der berühmtesten Entscheidungen des BVerfG zur Versammlungsfreiheit führten (ein sehr schönes und gut lesbares Buch über die historische Bedeutung dieses Urteils ist (Doering-Manteuffel et al. 2015))

  • Die Proteste der Opposition in Belarus, die seit der gefälschten Wahl anhalten und die zum Teil gewaltsam unterdrückt werden.

Häufig ist es aber nicht so klar, dass sich Demonstrationen tatsächlich gegen die Regierung richten. SIe können sich auch vornehmlich gegen andere Menschen oder Gruppen

  • Beispiel: Versammlungen, bei denen das AfD-nahe Bündnis “Pedida” in Dresden gegen die “Islamisierung Europas” demonstriert.

oder ganz allgemein gegen eine bestimmte Situation richten und müssen dabei auch nicht die klassische Form einer “Demo” haben

  • Beispiel: Eine musikalische Performance (flashmob) in einem spanischen Arbeitsamt, die sozialen Protest ausdrücken soll.

Besonders wichtig ist die Praxis des Sich-Versammelns für alle Religionen: Gottesdienste, Messen, Prozessionen, …

Aber natürlich nicht beschränkt auf öffentliche Versammlungen:

  • Diskussionsrunde

  • Stammtisch

  • Messe

  • Konzerte, Festivals, Paraden, Umzüge

  • wissenschaftliche Tagung, Theateraufführung


Also: Versammlungen sind eine Art Ur-Phänomen gesellschaftlichen Verhaltens, das wir in sehr vielfältiger Weise pflegen. Was passiert hier?

  1. Politischer Protest, Aufmerksam machen auf Fehlentwicklungen
  2. Politische Meinungsbildung außerhalb von Wahlen (Korrelat der repräsentativen Demokratie, die ansonsten politische Beteiligung nur durch Wahlen und Abstimmungen erlaubt; Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG)
  3. Ausweg aus persönlicher/religiöser/politischer Einsamkeit; Erfahrung von Gemeinsamkeit: Bekräftigung der eigenen Meinung
  4. Austausch von Meinungen
  5. Inanspruchnahme/Zweckentfremdung des öffentlichen Raumes
  6. Provokation
  7. Performance (rhythmische Parolen)
  8. Einschüchterung anderer, politischer Gegner, Andersdenkender
  9. Medial: Gesehenwerden
  10. Mobilisierung eigener Anhängerschaft
  11. Mobilisierung bei Wahlen
  12. etc.

3.3.2 Versammlungsfreiheit außerhalb des Grundrechts aus Art. 8 GG

Überlegen wir zunächst, wo wir in der Verfassung außerhalb des Art. 8 GG der Sache nach Versammlungen finden:

  • Kultische Versammlungen (Gottesdienste usw.) gehören zur Ausübung des Religion (Mt 18,20: Wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen.)

  • Viele Formen der Kunst (Performances, Theater, Konzerte) sind zugleich Versammlungen.

  • Gruppen, in denen Menschen ihre Meinungen (Art. 5 Abs. 1 GG) austauschen, sind in der Regel zugleich Versammlungen.

  • Auch die politischen Institutionen der Verfassung (“Staatsorgane”) haben die Form von Versammlungen: der Bundestag versammelt sich (Art. 39 GG!), auch die Bundesregierung ist ein Kollegium (Art. 62 GG), ähnlich auch der Bundesrat (Art. 53 GG).

3.3.3 Folgerungen

  1. Durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschützte Versammlungen sind also nicht einfach alle Versammlungen, die es gibt, sondern etwas Spezifischeres.

  2. Viele Aspekte und Formen des Sich-Versammelns sind offenbar unter irgend einem anderen Gesichtspunkt grundrechtlich geschützt: Meinungs-, Religionsfreiheit; Recht auf körperliche Unversehrtheit und Persönlichkeitsentfaltung usw. (Wenn Ihnen das jetzt im Einzelnen noch nichts sagt, macht das gar nichts; Sie wissen aber natürlich, dass das andere Grundrechte des GG sind!)

Warum braucht man also für die Praxis des Sich-Versammelns ein eigenes Grundrecht?

3.3.4 Beispielsfälle

Nehmen Sie folgende Beispielsfälle (auf die wir in den nächsten Wochen auch noch zurückkommen werden):

  1. Die Bürgergruppe B plant eine Großdemonstration gegen die Praxis der Abschiebungen auf dem Gelände des Flughafen in F. Die Behörde untersagt die Versammlung mit der Begründung, die Sicherheit des Flugverkehrs könne dadurch beeinträchtigt werden; die Versammlung könne aber auf einer abgelegenen Wiese stattfinden.

  2. Diktator D aus A. besucht die Bundesrepublik im Rahmen eines Staatsbesuchs und bezieht die Präsidentensuite im Hotel Adlon. Ein Aktionsbündnis möchte auf dem Pariser Platz lautstark gegen die Menschenrechtsverletzungen im Land A. protestieren. Die Versammlung wird untersagt mit der Begründung, das Ansehen Deutschlands im Ausland könne dadurch Schaden nehmen.

  3. Die in S angemeldete Demonstration ist dem Polizeipräsidenten ein Dorn im Auge. Er lässt daher Teilnehmer auf der Anreise in Zügen und auf der Autonbahn in großer Zahl anhalten. Mit der Begründung, es werde nach gewaltbereiten Personen gesucht, werden die Anreisenden gefilmt, durchsucht und ihre Personalien aufgenommen. Hinweise auf Gewaltbereitschaft werden nicht festgestellt. Danach werden sie zu einer Sammelstelle gebracht, wo nochmals Daten aufgenommen werden. Als sie von dort entlassen werden, ist die Demonstration - wie beabsichtigt - bereits beendet.

  4. Um auf die Gefahren der Atomenergie aufmerksam zu machen, blockieren Aktivistengruppen die Transporte von Atommüll, indem sie sich an die Bahngleise ketten und den Zug zum Halten zwingen. In der Folge werden sie zu einer Geldstrafe wegen Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt.

  5. Als Protest gegen die Ausbeutung der Beschäftigten organisiert die basisdemokratische Gruppe G einen Flashmob in einem Supermarkt: Auf Verabredung betreten mehrere hundert Teilnehmer den Supermarkt, füllen ihre Einkaufswagen randvoll mit Lebensmitteln, lassen sie in den Gängen stehen und verlassen - nachdem sie die Aktion live auf youtube übertragen haben - das Geschäft. Der Supermarkt nimmt die Gruppe auf Schadensersatz in Anspruch.

  6. In der Stadt G nahe der polnischen Grenze will die N-Partei am 1. September 2019 einen Aufmarsch unter dem Motto „Gegen Krieg und militärischen Größenwahn" veranstalten. Die zuständige Behörde bezweifelt, dass solche Aktivitäten am 80. Jahrestag des Einmarsches der deutschen Wehrmacht in Polen der Völkerverständigung dienen. Sie genehmigt die Demonstration daher nur unter der Auflage, dass diese an einem anderen Tag stattfindet.

  7. Während der Covid-19-Pandemie möchte sich die libertäre Gruppe L im Wohnzimmer des Göttinger Studenten S treffen, um Anhaltspunkte dafür zu sammeln, dass das Virus eine Erfindung von Bill Gates ist. Nach einer Meldung der Nachbarn erzwingt die Polizei Zutritt zum Gebäude, treibt die Teilnehmer*innen auseinander und verhängt Bußgelder. Die auf dem Treffen geplante Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen wird in der Folge verboten.

3.4 Spezifika der Versammlungs-Freiheit

Nach diesen Fällen - und noch ohne sie schulmäßig “lösen” zu können - können wir ganz gut erklären, was die Idee der Versammlungsfreiheit ist.

  • Gesellschaft ist von Machtbeziehungen geprägt. Macht in der Regel institutionell (Regierungen, Parlamente, Verwaltungen, Unternehmen usw.). Institutionalisierte Macht i.d.R. Kontrolle über Öffentlichkeit.

  • Versammlungen Gegen-Macht, informelle, spontane, nicht geregelte (manche würden sagen: anarchische) Form von politischem Handeln (i. Gegensatz zu Religion insbesondere)

  • Aufbau von Gegen-Öffentlichkeiten, “außerparlamentarische Opposition”

  • Form einer Demokratie, die sich nicht in den formellen Institutionen erschöpft.

  • Versammlungen sind - wie die amerikanische Politikwissenschaftlerin Judith Butler sagt (Butler 2015), Teil einer Politik jenseits der Sprache, die auch denen offensteht, die nicht über Gewandtheit des Ausdrucks, Zugang zu Medien, Bildung und Charisma verfügen.

  • Neigung von Macht, Gegenöffentlichkeiten klein zu halten (Versammlungsverbote meist unter Vorwänden: Sicherheit usw.)

  • Formen können wechseln und sind nicht festgelegt: Politische Salons in der Frz. Revolution; Großdemonstrationen in der Moderne; social-media-kompatible Aktionen (flashmobs) heute.

  • Gehört daher i.w.S. zu den politischen Rechten, was auch der Grund dafür ist, dass die Verfassung es deutschen Staatsbürgern vorbehält (zu diesem Problem kommen wir noch).

3.5 Herkunft

Errungenschaft der Französischen Revolution (allerdings erst kurz nach der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte durch Gesetz vom 17. Dezember 1789 anerkannt)

1791 in die Amerikanische Verfassung durch die Bill of Rights aufgenommen

Gleichzeitig in Deutschland: Politische Versammlungen werden unterdrückt: Karlsbader Beschlüsse, Hambacher Fest.

In Deutschland erst mit Art. 123 der Weimarer Reichsverfassung als Bundesverfassungsrecht anerkannt, und zwar mit einem ganz ähnlichen Wortlaut:

Artikel 123. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis zu versammeln.

Versammlungen unter freiem Himmel können durch Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.

Durch die Notverordnung vom 28. Februar 1933 (“Reichstagsbrandverordnung”), einem der wichtigsten Schritte zur Etablierung der NS-Herrschaft, außer Kraft gesetzt.

Heute von sehr vielen Verfassungen der Welt als Grundrecht anerkannt: https://www.constituteproject.org/constitutions?lang=en&key=assem&status=in_force&status=is_draft (Das ist eine sehr schöne Quelle, wenn Sie sich zu einem bestimmten Aspekt einen ersten textvergleichenden Überblick verschaffen wollen).

3.6 Eigenschaften der Versammlungsfreiheit als Grundrecht - ein erster Überblick

Nachdem wir nun einen ersten Überblick über den politisch-sozialen Sinn der Versammlungsfreiheit gewonnen haben -> Blick zurück in das Grundgesetz. Was bedeutet es, dass die Versammlungsfreiheit als Grundrecht geschützt ist (und nicht nur in einem formellen Bundes- oder Landesgesetz geschützt ist).

Das ist sie auch! Siehe Niedersächsisches Versammlungsgesetz

In einigen Ländern gibt es kein eigenes Versammlungsgesetz.Dort gilt das VersG des Bundes nach Art. 125a GG fort (bis zur Föderalismusreform hatte der Bund die Zuständigkeit für das Versammlungsrecht).

§ 1. Grundsatz. (1) Jedermann hat das Recht, sich friedlich und ohne Waffen mit anderen Personen zu versammeln. (2) Dieses Recht hat nicht, wer das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat.

[…]

§ 3. Friedlichkeit und Waffenlosigkeit. (1) Es ist verboten, in einer Versammlung oder aus einer Versammlung heraus durch Gewalttätigkeiten auf Personen oder Sachen einzuwirken. (2) 1Es ist verboten, Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind,

  1. auf dem Weg zu oder in einer Versammlung mit sich zu führen oder

  2. zu einer Versammlung hinzuschaffen oder in einer Versammlung zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen.

2Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Befreiung vom Verbot nach Satz 1 erteilen, wenn dies zum Schutz einer an der Versammlung teilnehmenden Person erforderlich ist. 3Auf Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im Dienst findet Satz 1 keine Anwendung.

  1. 1Es ist verboten, in einer Versammlung in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet und bestimmt ist, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen den Eindruck von Gewaltbereitschaft zu vermitteln. 2Der Eindruck von Gewaltbereitschaft kann insbesondere durch das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen oder durch sonstiges paramilitärisches Auftreten vermittelt werden.

Dass die Verfassung die Versammlungsfreiheit als Grundrecht schützt, hebt das Recht auf eine andere Ebene. Die Verfassung sagt das Wesentliche selbst:

Bitte lesen Sie die in den Überschriften genannten Artikel in Ruhe nach!

3.6.1 Bindung der staatlichen Gewalt, Art. 1 Abs. 3 GG

Während an das formelle Gesetz nur Rechtsprechung und Verwaltung gebunden sind, der Gesetzgeber es aber ändern kann (Art. 20 Abs. 3 GG), binden die Grundrechte auch den Gesetzgeber (Art. 1 Abs. 3 GG). Wir haben hier ein Spannungsverhältnis zwischen zwei Aussagen: einerseits ist der Gesetzgeber gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG), andererseits darf er - wie wir gesehenen haben - bei Versammlungen unter freiem Himmel - in das Recht eingreifen.

Wie löst man das auf? Wir werden sehen!

3.6.2 Allgemeinheit der Beschränkungen, Art. 19 Abs. 1 GG

Eines sagt Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG ausdrücklich: Die Beschränkung darf nicht nur einen Einzelfall treffen (Verbot aller Versammlungen einer bestimmten Organisation), sondern eine allgemeine Regelung treffen.

3.6.3 Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG

Außerdem muss der Gesetzgeber es explizit machen, wenn er die Versammlungsfreiheit beschränkt und darf die Normadressaten darüber nicht im Unklaren lassen:

§ 23 NdsVersG. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

3.6.4 Keine Antastung des Wesensgehaltes, Art. 19 Abs. 2 GG

Art. 19 Abs. 2 GG formuliert eine äußerste Grenze für jegliche Eingriffe. Was das bedeutet, ist umstritten.

3.6.5 Rechtsweggarantie, Art. 19 Abs. 4 GG

Jegliche Grundrechtsverletzung soll auf dem Rechtsweg nachprüfbar sein.

3.6.6 Verfassungsbeschwerde

Wegen der Verletzung des Grundrechts eröffnet Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG.

3.6.7 Verwirkung

Versammlungsfreiheit ist politisch, aber Feinde der Verfassung sollen sie nicht als Waffe gebrauchen dürfen, so jedenfalls die Idee von Art. 18 GG - lesen! Danach kann das BVerfG die Verwirkung der Versammlungsfreiheit aussprechen. Zur Anwendung gekommen ist diese Norm noch nie.

3.6.8 Keine Suspendierung auch im Ausnahmezustand

Anders als in der Weimarer Reichsverfassung (Art. 48 Abs. 2 WRV) kann das Grundrecht nach dem GG auch in besonderen Lagen - auch in der Pandemie! - nicht suspendiert, d.h. nicht außer Kraft gesetzt werden. Das ergibt sich aus einem Gegenschluss aus Art. 115c Abs. 2 GG.

3.7 Zum Nachlesen: