Abschnitt 16 Anhang I: Wie lese ich Urteile des Bundesverfassungsgerichts?
16.1 Wo liegt das Problem?
- Verfassungsrecht ist case law
- geprägt durch die Rechtsprechung des BVerfG
- Urteile des BVerfG sind extrem lang, oftmals mehr >100, in manchen Fällen sogar >200 S.; der BGH kommt mit Bruchteilen davon aus, und zwar auch in wichtigen Fällen.
16.2 Warum ist das so? oder Besonderheiten von Urteilen des BVerfG gegenüber anderen Gerichten
- Paradox der Verfassungsbindung: Was ihr Inhalt ist, entscheidet niemand anders als das Bundesverfassungsgericht selbst
- Maßstabsfunktion der Rechtsprechung: Entscheidungen regelmäßig weit über den Streitgegenstand hinaus. Nicht nur der Fall wird entschieden, sondern eine generelle Frage der Verfassungsauslegung
- Integrationsfunktion von Verfassungsrechtsprechung
- Keine Tatsachenfeststellung im engeren Sinne (BVerfG ist keine „Tatsacheninstanz"), aber aufwendiges Verfahren der Aufbereitung von Tatsachen in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsbegründung
- Mitteilungsbedürfnis der Gerichts (viele Richter:innen sind Professor:innen)
Zwischenergebnis: Ich muss BVerfG-Entscheidungen lesen, aber wie?
16.3 Wichtige Tricks und Hilfsmittel, die einem die Lektüre ersparen (für alle Entscheidungen der letzten ca. 20 Jahre)
- BVerfG veröffentlicht zu jeder wichtigen Entscheidung Pressemitteilungen, die die Argumentation in gekürzter Form wiedergeben (auch die meisten Profis lesen erstmal nur die PM, bevor entscheiden, ob der gesamte Urteilstext gelesen werden soll). Anhand des Aktenzeichens einer Entscheidungen können Sie gezielt nach der PM suchen.
- über Beck-Online (Zugang über das Campusnetz) suchen, ob es eine Wiedergabe der Entscheidung in der JuS-Rechtsprechungsübersicht gibt.
Ansonsten …
16.4 Der Aufbau von Entscheidungen im Prinzip
Das Grundschema der Entscheidungen ist wie folgt:
Abschnitt | Elemente | Anmerkungen |
---|---|---|
Vorspann | Leitsätze = besonders wichtige Kernaussagen der Begründung, die das Gericht an den Anfang stellt | |
Rubrum | Aktenzeichen Verfahrensgegenstand Parteien Beteiligte Richterinnen und Richter |
|
Urteilsformel | die eigentliche Entscheidung | | |
A. Sachverhalt | I. Aus Sicht des Gerichts II. Vorbringen Bf./Ast. III. Vorbringen Ag./Äb. IV. Stellungnahmen: Sachverstände, Betroffene, Verbände, sonstige |
|
B. Zulässigkeit | Erfüllung der Zulässigkeitsvorsaussetzungen | je nach Verfahrensart unterschiedlich kann sich auf einen Satz beschränken, aber auch den Schwerpunkt der Entscheidung bilden |
C. Begründetheit | I. Maßstäbe (allgemeine Erwägungen des Gerichts zur Bedeutung der maßgeblichen Verfassungsnormen) II. Sumsumtion des Sachverhalts unter die Maßstäbe |
Hier liegt in der Regel der Schwerpunkt des Falles; die juristische Substanz. Für künftige andere Fälle besonders: I. Für den jeweiligen Fall besonders: II. |
D. Nebenentscheidungen; Entscheidungsfolgen | Beispielsweise Nichtigkeit des Gesetzes; Kosten des Verfahrens | Kann auch C. III. sein, wenn es keine Bedeutung hat. |
Unterschriften | ||
Anweichende Meinungen, Sondervoten | Begründung, warum einzelne Richterinnen oder Richter nicht mit dem Urteil einverstanden sind | sehr selten |
16.5 Beispiel: Brokdorf-Urteil
16.5.1 BVerfGE 69, 315 - Brokdorf
📽️ Bericht der Tagesschau vor 40 Jahren über die Demonstrationen in Brokdorf gegen das dortige AKW (bis 6:30)
16.5.2 BVerfGE 69, 315 - Brokdorf
Vorspann: Leitsätze des Gerichts:
1. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozeß und Willensbildungsprozeß teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlaß grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten.
2. Die Regelung des Versammlungsgesetzes über die Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen unter freiem Himmel und über die Voraussetzungen für deren Auflösung oder Verbot (§§ 14, 15) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn bei ihrer Auslegung und Anwendung berücksichtigt wird, daß (…)
Rubrum: Formale Mitteilungen über Parteien, Aktenzeichen und Verfahrensgegenstand:
Beschluß des Ersten Senats vom 14. Mai 1985
– 1 BvR 233, 341/81 –
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden … …
Das eigentliche Urteil: Hier sagt das Gericht konkret, welche Rechtsfolgen es anordnet:
Aufhebung eines instanzgerichtlichen Urteils
Nichtigkeit eines Gesetzes
Feststellung einer Verfassungsverletzung (z.B. im Organstreit)
Nebenentscheidungen (Kosten)
Entscheidungsformel:
I. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für Länder Niedersachen und Schleswig-Holstein vom 28. Februar 1981 - 12 OVG B 26/81 und 12 OVG B 28/81 - verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 8 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes, soweit den Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen stattgegeben worden ist. Insoweit werden sie aufgehoben. Die Sachen werden an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu II. werden zurückgewiesen.
III. Das Land Schleswig-Holstein hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Jetzt erst beginnt das Gericht, die Entscheidung zu begründen (Urteilsstil!)
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Verbot von Demonstrationen, die gegen die Errichtung des Kernkraftwerks Brokdorf geplant waren. …
Es folgt ein Teil I. oder auch zwei Teile I. und II., in denen das Gericht erst einmal aus objektiver Sicht den rechtlichen Rahmen und seine eigenen Erkenntnisse präsentiert:
Als verfassungsrechtliche Grundlage für die Gewährleistung der Demonstrationsfreiheit kommt neben der Meinungsfreiheit insbesondere das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Betracht: (…) Eine nähere gesetzliche Regelung enthält das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Das Oberverwaltungsgericht und der Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz haben im vorliegenden Verfahren mit unterschiedlicher Begründung den Standpunkt vertreten, daß die gesetzliche Regelung für Großdemonstrationen der in Brokdorf geplanten Art. nicht ausreiche. Zur Klärung der Frage, welches Vorgehen der Behörden und der Veranstalter zum friedlichen Verlauf von Großdemonstrationen beitragen kann, hat der Bundesminister des Innern Erfahrungsberichte der zuständigen Landesinnenminister vorgelegt.
Planung und Errichtung des Kernkraftwerks in Brokdorf waren Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren und seit 1976 von Demonstrationen begleitet, die teilweise unfriedlich verliefen. Nachdem Ende 1980 nach einem vierjährigen Baustopp bekanntgeworden war, daß mit einer Fortsetzung der Bauarbeiten zu rechnen sei, begannen Anfang 1981 Vorbereitungen für eine Großdemonstration. Bei einer vorbereitenden Zusammenkunft von 30 Bürgerinitiativen in Kollmar wurde beschlossen, zu einer internationalen Großdemonstration aufzurufen.
Bei Urteilsverfassungsbeschwerden wird jetzt meistens in einem weiteren Teil die Prozessgeschichte resümiert:
Obwohl es in der Rechtsmittelbelehrung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hieß, diese seien - auch für die Beigeladenen - unanfechtbar, soweit dem Antrag stattgegeben worden sei, erhoben die beigeladenen Gemeinden und Amtspersonen, der Landrat und der Vertreter des öffentlichen Interesses am Nachmittag des 27. Februar 1981 (Freitag) Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht.
Jetzt erst kommen die Parteien und deren Rechtsauffassungen ins Spiel: Das Gericht gibt jetzt erstmal wieder, was die Antragsteller für einen Antrag gestellt haben und mit welcher Begründung:
Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Sofortvollzug der Allgemeinverfügung und gegen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführer zu II. greifen ferner das erstinstanzliche Urteil an, soweit es den Sofortvollzug des Demonstrationsverbotes auch für das Gebiet außerhalb einer engeren “Bannmeile” um die Baustelle hatte bestehen lassen.
Die Beschwerdeführer zu I. rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 8 und 5 GG. Das Oberverwaltungsgericht habe die Erfolgsaussichten in der Hauptsache unzutreffend beurteilt und eine unzureichende Interessenabwägung vorgenommen. (…)
Die Beschwerdeführer zu II. fühlen sich in ihren Grundrechten bereits dadurch verletzt, daß das Oberverwaltungsgericht die Beschwerden der Beigeladenen entgegen der klaren Regelung des § 80 VI 2 VwGO a.F. für zulässig erachtet habe.
Jetzt ist die “Gegenseite” dran, obwohl es gerade bei Verfassungsbeschwerden keine Gegenseite gibt, sondern nur “Äußerungsberechtigte”. Jetzt wird wiederum deren Rechtsauffassung zusammengefasst.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Bundesminister des Innern namens der Bundesregierung, der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein für die Landesregierung, der Landrat des Kreises Steinburg als Beteiligter des Ausgangsverfahrens, die Gewerkschaft der Polizei und der Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Stellung genommen.
Nach Ansicht des Bundesministers des Innern genügen die normativen Regelungen des Versammlungsgesetzes, die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegen, den Anforderungen der Art. 8 und 5 GG (…) Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig und für unbegründet. (…) Auch nach Meinung des Landrats des Kreises Steinburg ist das Demonstrationsverbot und die Anordnung seiner sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden.
Schließlich werden noch Stellungnahmen von Leuten resümiert, die streng genommen gar nicht am Verfahren beteiligt waren, aber die das BVerfG angehört hat, weil es irgendwie auch um ihre Interessen geht. Zum Beispiel:
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hält die erstinstanzlichen Entscheidungen für angemessen. Die Beschwerdeentscheidungen würden hingegen den Grundrechten nicht gerecht.
Der Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) hält die Verfassungsbeschwerden ebenfalls für begründet. Er geht davon aus, daß Art. 8 GG nicht lediglich ein individuelles Freiheitsrecht gewährleiste, sondern ein politisches und demokratisches Grundrecht konstituiere, das Bestandteil der Volkssouveränität und des Demokratieprinzips sei und das dem Staat die Schutzpflicht auferlege, die Wahrnehmung dieses Freiheitsrechts zu ermöglichen
Jetzt erst beginnt die eigene Begründung des Gerichts. Es geht los mit der Zulässigkeit, die sehr knapp ausfallen kann.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung ist der Sofortvollzug der Demonstrationsverbote und dessen verwaltungsgerichtliche Bestätigung. Unmittelbar beschwert sind die Beschwerdeführer nur insoweit, als (…)
Die vom Schleswig-Holsteinischen Ministerpräsidenten und vom Landrat des Kreises Steinburg geltend gemachten Bedenken gegen die Zulässigkeit sind auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität und des Rechtsschutzbedürfnisses nicht begründet. (…)
Den Verfassungsbeschwerden fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. (…)
Auch die Begründetheitsprüfung beginnt mit dem Ergebnis:
- Die Verfassungsbeschwerden sind begründet, soweit sie sich dagegen richten, daß das Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Beigeladenen den Sofortvollzug des Demonstrationsverbotes über den vom Verwaltungsgericht gebilligten Umfang hinaus bestätigt hat. Die mittelbar beanstandeten Vorschriften des Versammlungsgesetzes halten, soweit sie für die angegriffenen Entscheidungen erheblich sind, einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Jetzt kommt etwas eigentümliches in der Begründungstechnik des Gerichts, das etwas tut, was Sie in der Klausur keinesfalls tun sollen: Die Begründung löst sich erst einmal von dem konkreten Fall und formuliert allgemeine Einsichten über die Bedeutung der Verfassungsnormen, um die es geht. Das nennt man den Maßstäbeteil. Lepsius (2011)
Diese Freiheit ist in Art. 8 GG gewährleistet, der Versammlungen und Aufzüge - im Unterschied zu bloßen Ansammlungen oder Volksbelustigungen - als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung schützt. Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfaßt vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Es gehören auch solche mit Demonstrationscharakter dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird. Da in den Ausgangsverfahren Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die Äußerung bestimmter Meinungsinhalte - etwa in Aufrufen, Ansprachen, Liedern oder auf Transparenten - behindert werden sollte, bedarf es keiner Prüfung, in welcher Weise bei Maßnahmen gegen Demonstrationen ergänzend zu Art. 8 GG auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Prüfungsmaßstab herangezogen werden könnte.
Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art. und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Schon in diesem Sinne gebührt dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewußten Bürgers.
In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die sich bislang mit der Versammlungsfreiheit noch nicht befaßt hat, wird die Meinungsfreiheit seit langem zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gezählt. Sie gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist (…)
Die grundsätzliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit wird insbesondere erkennbar, wenn die Eigenart des Willensbildungsprozesses im demokratischen Gemeinwesen berücksichtigt wird. Über die freiheitliche demokratische Ordnung heißt es im KPD-Urteil, sie gehe davon aus, daß die bestehenden, historisch gewordenen staatlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse verbesserungsfähig und verbesserungsbedürftig seien; damit werde eine nie endende Aufgabe gestellt, die durch stets erneute Willensentscheidung gelöst werden müsse (BVerfGE 5, 85 [197]). (…)
Nun erst wendet sich die Begründung wieder dem Sachverhalt zu und subsumiert:
Die für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Vorschriften des Versammlungsgesetzes genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit ausgelegt und angewendet werden. (…)
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die zuvor erörterten versammlungsrechtlichen Vorschriften auch für Großdemonstrationen gelten. Jedoch sind bei ihrer Anwendung diejenigen Erfahrungen zu nutzen, die inzwischen in dem Bestreben gesammelt und erprobt worden sind, die friedliche Durchführung auch solcher Demonstrationen zu ermöglichen. (…)
Die Entscheidung endet mit einer Begründung der Folgen (AUfhebung der Urteile, ggf. Nichtigkeit eines Gesetzes, Kosten des Verfahrens)
Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts waren daher aufzuheben, soweit es den Beschwerden der Beigeladenen stattgegeben hatte. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 III und IV BVerfGG.
Ganz am Schluss stehen dir Unterschriften der beteiligten Richterinnen und Richter (heute ohne akademische Titel):
Dr. Herzog, Dr. Simon, Dr. Hesse, Dr. Katzenstein, Dr. Niemeyer, Dr. Heußner, Dr. Henschel (durch Dr. Herzog)